Die Vereinssatzung

 

Fassung: Marisfeld, 21. September 2018

 

 

§ 1

NAME UND SITZ DES VEREINS

 

 

 

(1) Der Förderverein führt den Namen "Förderverein Schlosspark Marisfeld".

 

 

 

(2) Der Sitz des Vereins ist Marisfeld.

 

 

 

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung trägt er den Zusatz „e.V.“.

 

 

 

§ 2

 

ZWECK DES VEREINS

 

 

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

 

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

(3) Zweck des Vereins ist der Schutz und die Gestaltung des Marisfelder Schlossparks und seiner unmittelbaren Umgebung als ausgewiesenes Kulturdenkmal gemäß § 2 des ThDschG.

 

 

 

(4) Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

 

 

-          Einflussnahme und Mitwirkung an der laufenden Pflege und Gestaltung des  

 

Marisfelder Schlossparks auf der Basis einer engen und permanenten

 

Zusammenarbeit mit der Gemeinde Marisfeld, mit den zuständigen

 

Fachbehörden sowie mit weiteren interessierten Dritten.

 

 

 

-          Aktive Beteiligung an der Durchsetzung und Absicherung wichtiger Grundlagen   

 

       und Maßnahmen der Gestaltung und des Schutzes des Marisfelder Schloss-           

 

       parkes.

 

 

 

-          Durchführung von Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck   

 

                  dienen.

 

 

 

-          Öffentlichkeitsarbeit

 

 

 

-          Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit anderen Stellen und Personen, die an der Kultur- und Heimatpflege sowie dem Landschafts-, Umwelt- und Denkmalschutz interessiert sind.

 

 

 

§ 3

 

FINANZIERUNG

 

 

 

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen finanziellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Einnahmen aus Veröffentlichungen und Veranstaltungen des Vereins und durch Zuschüsse bzw. Zuwendungen Dritter aufgebracht.

 

 

 

(2) Alle Einnahmen dürfen nur im Sinn des Vereinszwecks sowie zur Förderung einer lebendigen Vereinsarbeit verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden sowie Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind.

 

 

 

(3) Der Verein haftet mit seinem Vermögen.

 

 § 4

 

MITGLIEDSCHAFT

 

 

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden, die die Zwecke des Vereins zu fördern bereit ist.

 

Des Weiteren können natürliche oder juristische Personen als Sponsor oder Mäzen (förderndes) Mitglied werden. Der Beitrag eines Geschäftsunfähigen oder eines Minderjährigen ist von dem/den gesetzlichen Vertretern zu erklären. Für die Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag in schriftlicher Form an den Vorstand einzureichen.

 

 

 

(2) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Eine Nichtaufnahme muss dem Antragsteller schriftlich begründet werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

 

 

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Vereins, durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Erlöschen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen ab sofort alle Rechte gegenüber dem Verein; Ansprüche auf Entschädigung bestehen nicht. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand zu erklären.

 

Ein Mitglied wird aus dem Verein ausgeschlossen, wenn es den Zwecken des Vereins beharrlich zuwiderhandelt oder in sonstiger Weise durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereines Schaden zufügt. Der Ausschluss erfolgt auf Vorschlag eines Einzelmitgliedes oder des Vorstandes. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Er wird sofort wirksam. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied in schriftlicher Form mitzuteilen.

 

Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Daraufhin entscheidet eine binnen vier Wochen einzuberufende weitere Mitgliederversammlung abschließend.

 

Wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrages für ein Jahr durch sein eigenes Verschulden in Rückstand geraten ist, erlischt seine Mitgliedschaft.

 

 

 

(4) Rechte der Mitglieder

 

Mitglieder sind zur Ausübung des Wahlrechts im Verein berechtigt. Sie sind ebenso berecht

 

an den Mitgliederversammlungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, soweit sie mit den Beitragszahlungen nicht länger als 12 Monate in Verzug sind.

 

 

 

(5) Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner Ziele und seiner Aufgaben zu unterstützen. Sie haben die Satzung einzuhalten.

 

 § 5

 

MITGLIEDSBEITRAG

 

 

 

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über seine Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

 

(2) Die Beiträge der Mitglieder werden auf ein Vereinskonto oder direkt beim Vorstand eingezahlt.

 

 

§ 6

 

ORGANISATORISCHE GLIEDERUNG

 

 

 

(1) Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

 

(2) Die Mitglieder des Vereins können sich örtlich zu Gruppen zusammenschließen. Eine Gruppe besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die sich regelmäßig treffen.

 

 § 7

 

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

 

 

(1) Das höchste Beschlussfassende und kontrollierende Gremium des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

Sie muss vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn zehn Prozent der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beim Vorstand fordern. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.

 

Die Mitgliederversammlung muss mit einer Frist von drei Wochen vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Frist beginnt mit Absendung der Einladung.

 

 

 

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

 

 

(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit.

 

 

 

(4) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

 

 

 

(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden unterzeichnet wird.

 

 

 

(6) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

 

 

 

-          Wahl des Vorstandes für eine Amtszeit von 5 Jahren

 

-          Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

 

-          Entlastung des Vorstandes

 

-          Wahl von 1 Rechnungsprüfer für eine Amtszeit von 5 Jahren

 

-          Beschlussfassung über Satzungsänderungen

 

-          Beratung und Beschlussfassung übe eingebrachte Anträge

 

-          Festsetzung des Mitgliedbeitrags

 

-          Genehmigung des Finanzplans

 

-          Entscheidung über die Auflösung des Vereins

 

 § 8

 

VORSTAND

 

 

 

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem von der Mitgliederversammlung gewählten

 

 

 

-          Vorsitzenden

 

-          Stellvertreter des Vorsitzenden,

 

-          Schatzmeister

 

-          Stellvertreter des Schatzmeisters,

 

-          Schriftführer,

 

-          Stellvertreter des Schriftführers.

 

 

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister.

 

 

 

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemäß der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

 

 

 

(3) Der Vorstand wird von den Mitgliedern für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

 

 

(4) Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, sondern auf Antrag lediglich Aufwandsersatz.

 

 

 

(5) Hauptaufgaben des Vorstandes

 

 

 

-          Selbständige Führung der laufenden Geschäfte des Vereins

 

-          Vorbereitung der Mitgliederversammlung

 

-          Öffentlichkeitsarbeit

 

-          Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen

 

-          Verwaltung des Vereinsvermögens

 

 

 

(6) Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und vom jeweils geschäftsführenden Vorstandsmitglied sowie Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

 

§ 9

 

FINANZKONTROLLE

 

 

 

(1) Das Berichts- und Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

 

 

 

(2) Der Jahresabschluss des Vorstandes ist von einem gewählten Rechnungsprüfer zu

 

kontrollieren und in der ersten Mitgliederversammlung des laufenden Jahres auszuwerten.

 

 

 

§ 10

 

VERTRETUNG IM RECHTSVERKEHR

 

 

 

(1) Der Verein wird durch Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und seinen Schatzmeister gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Sie besitzen Einzelvertretungsberechtigung.

 

 

 

(2) Der Schatzmeister verwaltet die Einnahmen und tätigt die Ausgaben des Vereines nach Vorstandsbeschluss. Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Einhebung der Mitgliedbeiträge. Ihm obliegt die kaufmännische Kontoführung des Vereines.

 

 

 

§ 11

 

AUFLÖSUNG DES VEREINS

 

 

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

 

 

(2) Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden.

 

 

 

(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Marisfeld. Diese hat es zeitnah ausschließlich in eine vom Thüringer Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie genehmigte Maßnahme zur Pflege des Schlossparks Marisfeld zu investieren.

 

 

 

(4) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

 

 

 

(5) Erfüllungsort ist Marisfeld.

 

§ 12

 

INKRAFTRETEN

 

 

 

(1) Diese Satzung wurde in ihrer ursprünglichen Form in der Gründungsversammlung am 3. November 2008 beschlossen. Nach der Prüfung durch das Amtsgericht Hildburghausen (AZ.: 9 AR 17/08) wurde sie am 03. Januar 2009 entsprechend modifiziert und in der Mitgliederversammlung vom 21.09.2018 in den Paragraphen 7 (6), 8 (3) und 11 (3) erneut geändert.